Allgemeine Patientenaufklärung

 

Vielen Dank, dass Sie mir Ihr Vertrauen schenken und zur Behandlung in meine Praxis kommen. Neben dieser Vertrauensbasis beruht jede Heilbehandlung aber auch auf einer Rechtsbasis, die Rechte und Pflichten von Patienten und Behandler festlegt: 

 

Beruf des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts aus (freier Beruf). Seine Tätigkeit umfasst die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Heilpraktikergesetz). Er ist der wissenschaftlich-biologischen Medizin ebenso verpflichtet wie den traditionellen Methoden der Natur- und Erfahrungsheilkunde. Die Praxis des Heilpraktikers unterliegt der Kontrolle durch den Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde.

Behandlervertrag

Rechtliche Grundlage der Behandlung ist ein Dienstvertrag nach §§ 611 und 612 BGB. Ich verpflichte mich zur Leistung der versprochenen Dienste, Sie als Patient verpflichten sich zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung (Abrechnung erfolgt nach Hufeland Verzeichnis, GebüH der Heilpraktiker). 

Aufklärungspflicht 

Jeder Eingriff des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit Sie das Für und Wider einer Behandlung abwägen können, verlangt die Rechtsordnung Ihre Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite einer Behandlung einschließlich der eventuellen Risiken. Ebenso muß ich Sie über die Folgen der Unterlassung einer als geboten erscheinenden Behandlung aufmerksam machen. Die Aufklärung soll auch zur Mitverantwortung für die Heilung des Patienten beitragen, ich sehe Sie als mündigen Patienten. 

Schweigepflicht 

Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Er darf das Berufsgeheimnis nur dann offenbaren, wenn ihn der Patient schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen nach Schweigepflichtsentbindung gegeben werden. 

Gesetzliche Krankenkassen

Nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. dem Sozialgesetzbuch (SGB V), besteht für Leistungen des Heilpraktikers kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. 

Honorar des Heilpraktikers

Nach den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag hat der Heilpraktiker Anspruch auf eine Vergütung, die der freien Vereinbarung unterliegt. Auch ohne Abschluss eines schriflichen  Behandlervertrages gilt sie nach § 612 BGB dennoch als vereinbart. Ist nichts anderes festgelegt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Die durchschnittlichen Honorarsätze für einzelne Leistungen sind im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zusammengefasst. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung. Die darin genannten Sätze sind jedoch von der Rechtsprechung als “übliche Vergütung” anerkannt. 

Private Krankenversicherer und Beihilfe

Bei einem privaten Krankenversicherungsträger ist der Erstattungsanspruch vom Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrags abhängig, also ob heilpraktische Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst sind und in welchem Umfang. Bestimmte diagnostische sowie therapeutische Methoden sind in der schulmedizinischen Bewertung umstritten, so dass eine Kostenerstattung abgelehnt wird. Ein Antrag auf Kostenübernahme durch Sie bei Ihrem Versicherer ist daher immer sinnvoll, bevor mit einer Behandlung begonnen wird. 

Berufspflichten des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker wendet unter größtmöglicher Sorgfalt jene Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit oder des Leidens führen können. Dem Heilpraktiker ist es nach der Berufsordnung der Heilpraktiker und nach geltendem Recht untersagt, dem Patienten Heilungsversprechen abzugeben. 

Kein Kurierzwang 

Der Heilpraktiker kann eine Behandlung ablehnen oder einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass das angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten in Frage gestellt ist, etwa wenn dieser verordnete Medikamente nicht einnimmt, Alkohol- oder Rauchverbote missachtet oder Diätrichtlinien nicht einhält. Aus wichtigem Grund kann der Dienstvertrag nach § 626 BGB auch ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgelöst werden.

Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Der Heilpraktiker darf einige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Geschlechtskrankheiten nicht behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muss er die Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen; gleichzeitig bestehen bei diesen Erkrankungen verschiedene Meldepflichten (Verdacht, Erkrankung, Tod etc.), die an das jeweils zuständige Gesundheitsamt durch den Heilpraktiker zu erfolgen haben.

Termin-Absage

Bitte sagen Sie Termine, die nicht eingehalten werden können, rechtzeitig (möglichst spätestens 2 Werktage vor dem Termin) telefonisch (auch Anrufbeantworter möglich!) ab. Da ich eine reine Bestellpraxis habe, wäre kurzfristig eine anderweitige Terminvergabe an andere Patienten unmöglich. Sollten Sie einen Termin nicht rechtzeitig absagen behalte ich mir vor, die vereinbarte Gebühr in voller Höhe, mindestens jedoch der in meiner Praxis übliche Stundensatz von 80,- €/Std. als Verdienstausfall geltend zu machen.